Hier wird Richterich mit erwähnt, da ein Teil des Kozessionsgesuchs auf dem Gebiet der Mairie Richterich liegt.
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Besagte Berechtigung hatte sonach zu Gränzen:
Gegen Norden, eine gerade Linie längs dem Abfluß-Stollen besagter Berechtigung, von dem Pompenhäuschen her, den Punkt A vorbey, und sich lehnend in dem Geheuchte [=Weiler] Kesselis an den Punkt
B; Dann von dem Punkt B, eine zweite gerade Linie langs besagtem Stollen, und aufhörend an dem Punkt C, wo sich die Wege von Rumpen auf Kohlscheid, und von Kesselis zu Raula [?] kreuzen. Endlich
vom Punkt C eine dritte gerade Linie bis an den Punkt D, den Kircheich- oder Baums-Weg bis an die Kircheich, Punkt E; und hievon eine vierte gerade Linie bis an den Punkt F, 170 Meter weit
jenseits des Platzes, wo die Wege von Forsterheyd auf Großursfeld, und von Richterich auf Bank zusammen stoßen.
Gegen Westen, besagten Weg von Richterich auf Bank, die Brücke des Müllenbachs H vorbey und den Weg von Mittel- auf Groß-Ursfeld.
Gegen Süden, eine gerade Linie von Mittelursfeld Punkt T bis an den Hof der Dornkoul, Punkt K; dann die Wege von Dornkoul, und von Rumpen zu Raula bis an das Geheuchte dieses Namens Punkt M;
endlich hievon bis an den Punkt N eine gerade an die Wurm stoßende Linie.
Gegen Osten, die Wurm von dem Punkt N bis an den Punkt A, womit angefangen worden; gleichwie man dies alles auf der Bittschrift sehen kann.
Diesemnach und gemäs dem Gesetze vom 22. July 1791 fodern Wir alle diejenigen, welche sich befugt glauben möchten, etwas wider obiges Gesuch einzuwenden, hiemit auf, ihre Einwendungen, mittelst
Vorstellung sammt Beweisstücken, binnen zwey Monaten, vom Datum dieses, bey unsrer Präfektur vorzubringen, wo sonst, nach besagter Frist, ihres weitern Einwendens ungehindert, durchgefahren wird.
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