Statute, Verträge

In der Bergbaubilbliothek Alsdorf sind unter der Signatur A 315 alle Statuten und Satzungen aus den verschiedenen Jahren der Bergschule einsehbar.

  • Statut für die Bergschule des Bergamtsbezirks Düren. Nebst dem Vertrag über deren Gründung und dem Verzeichnisse der bis zur Eröffnung des Unterrichts gezeichneten Beiträge. Düren, 1857
  • Die handschriftlichen Originale der Brgschule Bardenberg vom 31.10.1867 und 15.04.1901. Die Fassung von 1867 ist hier digitalisiert.
  • Den Satzungen der Aachener Bergschule aus den Jahren 1905, 1919 (mit dem Zusatz: Von der Zensurstelle der 4. Zone genehmigt) und 1925.

ES folgt exemplarisch ein Beispiel aus 1867.

Statut für die Bergschule der Steinkohlenbergwerke der Bergreviere Aachen und Düren zu Bardenberg (1867)

§ 1.

Zweck der Bergschule zu Bardenberg ist die Ertheilung des Unterrichts in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, deren die unteren Bergbeamten der Steinkohlengruben der Reviere Aachen und Düren bedürfen.


§ 2.

Qualificirt zur Aufnahme in die Schule sind nur solche junge Leute. die mindestens drei Jahre Bergarbeit, darunter wenigstens zwei Jahre Häuerarbeit getrieben, sich gut geführt und dabei Fleiss, Ausdauer und Anstelligkeit gezeigt haben. Jeder Aufzunehmende muss schreiben, fertig Iesen und in den 4 Species leichte Aufgaben der Regeldetri zu rechnen verstehen.


§ 3.

In der Regel sollen nur solche junge Leute in die Bergschule aufgenommen werden, die von den zur Unterhaltung der Schule beitragenden Werken hierzu vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme bestimmt das Curatorium.


§ 4.

Die Zahl der Schüler wird vorläufig auf höchstens fünfzehn festgestellt, doch ist das Curatorium befugt, die Zahl der Schülerstellen erforderlichen Falles noch zu vermehren.


§ 5.

Der Unterricht soll an zwei ganzen, jedesmal auf den Vorschlag des Lehrer-Collegiums vom Curatorium festzustellenden Wochentagen in folgenden Fächern stattfinden:

1. Bergbaukunde,

2. Physik in einer der Bildungsstufe der Schüler und dem Zweck der Schule entsprechenden Weise,

3. Bau- und Maschinenzeichnen,

4. Arithmetik, Geometrie, Stereometrie und ebene Trigonometrie,

5. Markscheidekunst und Feldmessen,

6. Plan- und Freihandzeichnen und Planbeschreiben,

7. Recht- und Schönschreiben,

8. Stylübungen,

9. Rechnen


§ 6.

Die Bergschule gewährt den von den betheiligten Werksbesitzern vorgeschlagenen Schülern freien Unterricht und die erforderlichen Vorlagen, Bücher, Schreib- und Zeichnenmaterialien. Ueber ein eventuelles Schulgeld für andere Schüler bestimmt in den einzelnen Füllen das Curatorium.


§ 7.

Die Schüler haben sich in jeder Beziehung anständig zu benehmen und sind den Anordnungen ihrer Lehrer unbedingt Folge zu leisten verpflichtet. In den Unterrichtstunden haben dieselben den bergmännischen Anzug, Kittel und Leder, zu tragen.


§ 8.

Die Dauer eines Cursus wird auf zwei Jahre festgestellt.


§ 9.

Das Lehrer - Personal soll in der Regel bestehen aus:

1. einem technischen Lehrer,

2. einem Markschheider und

3. einem Elementarlehrer.


§ 10.

Die Lehrer bilden unter sich und mit dem Rendanten (§ 12) ein Lehrer-Collegium, dessen Vorsitzender der technische Lehrer ist.

Dem Lehrer-Collegium liegt ob:

1. die Ueberwachung der Schüler in Bezug auf den Schulbesuch und die Führung im Allgemeinen,

2. die Verwaltung des Schullokals und der Sammlungen,

3. die Erstattung der erforderlichen Berichte und sonstige Vorschläge an das Curatorium,

4. die Aufstellung des Lehrplanes und des Etats,

5. die Abhaltung der jährlichen Prüfungen und Ausstellung der Entlassungs-Zeugnisse, letztere unter Mitwirkung des Curatoriums.


§ 11.

Der vorsitzende technische Lehrer hat ausserdem als Curator die Aufsicht über die Bergschulkasse. Alle Ausgaben und Einnahmen, soweit dieselben im Etat vorgesehen, sind ihm anzuweisen.


§ 12.

Der Rendant der Bergschule hat den Jahres-Etats-Entwurf und -Abschluss in Gemeinschaft dem technischen Lehrer zu bearbeiten und dem Curatorium einzureichen.


§ 13.

Die zur Unterhaltung der Schule erforderlichen Mittel sollen :

1. aus den Zinsen des der Schule aus der früheren Dürener Bergschule zufallenden Capitals,

2, aus den etwa Seitens des Staates zu bewilligenden Zuschüssen,

3. aus den jährlichen, zunächst für die Dauer von zehn Jahren zu leistenden Beiträgen der Werksbesitzer,

4. aus sonstigen unvorhergesehenen Einnahmen

beschafft werden.


§ 14.

Die Kassenverwaltung wird einem am Orte wohnenden Rendanten übertragen, welcher gleichzeitig die im § 12 angegebenen Obliegenheiten, sowie die Beaufsichtigung und Conservirung des Schullocals und der Sammlungen ausser den Unterrichtsstunden speciell zu übernehmen hat.


§ 15.

Zur Leitung und Erhaltung der Bergschule wird ein Curatorium bestellt. Dasselbe besteht aus fünf von den beitragenden Werksbesitzern zu wählenden Personen, denen die Revierbeamten der Reviere Aachen und Düren als gleichberechtigte Mitglieder beitreten. Bei der Wahl der Mitglieder berechtigt ein Beitrag von je 15 Thlr. zur Ausübung Einer Stimme.


§ 16.

Das Curatorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und fasst seine Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Dem Curatorium und insbesondere dem Vorsitzenden liegt die allgemeine Oberaufsicht über Lehrer, Personal und Schüler, sowie die Verwaltung des gesammten Vermögens der Schule ob.

Der Vorsitzende hat wenigstens halbjährlich eine ausserordentliche Revision der Bergschulkasse zu veranlassen.

Das Curatorium bestellt und entlässt die Lehrer und etwaige Schulbamte, stellt den Etat fest und ertheilt dem Rendanten Decharge.

Die Funktionen der Mitglieder des Curatoriums sind unentgeltlich.


§ 17.

Zur Abänderung der Statuten ist der Beschluss der Mehrheit der beitragenden Werksbesitzer erforderlich, die dazu durch den Vorsitzenden des Curatoriums zusammen zu berufen sind und ihr Stimmrecht in der in § 15 angegebenen Weise ausüben.


§ 18.

Das Vermögen der Schule soll bei eventueller Auflösung unter allen Verhültnissen nur wieder Bergschulzwecken verwendet werden.


Das vorstehende, in der Versammlung der Interessenten vorn 7. October d. J. festgestellte Statut wird mit der Bestimmung, dass das Aufsichtsrecht des Staates über die Bergschule zu Bardenberg durch das Königliche Oberbergamt zu Bonn ausgeübt werden soll, hierdurch bestätigt.

Berlin, den 31. October 1867.


Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Im Auftrage:

(gez.) v. Krug.


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