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Besagte Berechtigung hatte demnach zu Gränzen;
Gegen Norden, den Punkt A auf der Wurm, dann die Gränze zwischen den Departementen der Roer und der Niedermaas bis an den Punkt B, bestimmt durch eine gerade Linie von dem Orte her, wo die
Euchergracht und Katzerweg so wie der Weg von Forsterheyd auf Klinkheyd sich kreuzen; und gehend in X vorstehenden Winkel des Waldes.
Gegen Westen, von dem Punkt B eine gerade oben bezeichnete Linie, gehend in X vorstehenden Winkel des Waldes, und sich endigend in C; und eine zweite gerade Linie, anstoßend in D an das auf der
Landstraße von Aachen auf Herzogenrath liegende Haus von Offermanns, da, wo besagte Landstraße sich mit dem Wege von Bank auf Forensberg kreuzt.
Gegen Süden, von dem in D liegenden Hause von Offermanns an, besagten Weg von Bank auf Forensberg bis dahin, wo er mit jenem von Heyden auf Kohlscheid Nro. 3 zusammen trifft; ferner den Fußpfad
bis an den Weg von Kohlscheid auf Klinkheyd Nro. 2, von dannen eine gerade Linie an dem zu Klinkheyd liegenden Hause der Wittib Frohn Nro. 1; endlich eine gerade Linie an der Furter-Steu über die
Wurm.
Gegen Osten, besagte Steu, die Wurm herunter bis an den Punkt A, womit angefangen worden; gleichwie man dies alles auf der Bittschrift sehen kann.
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